Steuern für Ferienwohnungen am Bodensee

Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Zweitwohnungssteuer verständlich erklärt — plus die wichtigsten absetzbaren Kosten.

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Wichtiger Hinweis: Dieser Ratgeber bietet einen allgemeinen, unverbindlichen Überblick und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Steuerrecht ist komplex, ändert sich laufend und hängt stark vom Einzelfall ab. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Ihr Finanzamt. Wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität und Vollständigkeit.

Auf einen Blick

  • Einkommensteuer: Vermietungseinnahmen sind steuerpflichtig — meist als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Werbungskosten: Abschreibung, Zinsen, Reinigung, Verwaltung, Energie, Versicherungen und mehr mindern den steuerpflichtigen Gewinn
  • Umsatzsteuer: kurzfristige Beherbergung ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig (ermäßigter Satz) — die Kleinunternehmerregelung kann greifen
  • Zweitwohnungssteuer: kommunal und nur in manchen Gemeinden; betrifft v. a. selbst genutzte Zweitwohnungen
  • Gewerbe oder privat: reine Vermietung ist meist privat — hotelähnliche Zusatzleistungen können ein Gewerbe begründen
  • Wichtig: saubere Belege und Aufstellungen sind die halbe Miete — und individuelle Beratung beim Steuerberater unverzichtbar

Einleitung: Worum es bei der FeWo-Besteuerung geht

Wer eine Ferienwohnung am Bodensee vermietet, erzielt Einnahmen – und diese sind steuerlich relevant. Für viele Eigentümer ist das Thema unübersichtlich, weil gleich mehrere Steuerarten ins Spiel kommen können: Einkommensteuer, Umsatzsteuer und in manchen Gemeinden die Zweitwohnungssteuer. Hinzu kommt die Frage, ob die Vermietung noch private Vermögensverwaltung oder bereits ein Gewerbe ist.

Dieser Ratgeber gibt Ihnen einen verständlichen Überblick über die wichtigsten Punkte, damit Sie wissen, worauf es ankommt und welche Fragen Sie mit Ihrem Steuerberater klären sollten. Er ersetzt diese Beratung ausdrücklich nicht – aber er hilft Ihnen, vorbereitet und mit den richtigen Unterlagen ins Gespräch zu gehen.

1. Einkommensteuer: Einkünfte aus Vermietung

Die Einnahmen aus der Vermietung Ihrer Ferienwohnung müssen Sie in der Einkommensteuererklärung angeben. In den meisten Fällen handelt es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Versteuert wird nicht der Umsatz, sondern der Überschuss – also Einnahmen minus abzugsfähige Kosten (Werbungskosten).

Eigennutzung und Vermietung trennen

Nutzen Sie die Wohnung teils selbst, teils zur Vermietung, müssen die Kosten anteilig aufgeteilt werden. Nur der auf die Vermietung entfallende Anteil ist abziehbar. Das Finanzamt prüft bei gemischter Nutzung außerdem die Gewinnerzielungsabsicht: Wer dauerhaft nur Verluste erklärt, riskiert, dass die Vermietung als steuerlich unbeachtliche „Liebhaberei" eingestuft wird.

Abschreibung (AfA)

Den Gebäudewert (nicht den Grundstücksanteil) können Sie über die Nutzungsdauer abschreiben und so jährlich anteilig steuerlich geltend machen. Die genauen Sätze und die Aufteilung Grundstück/Gebäude sind ein klassischer Fall für den Steuerberater.

2. Welche Kosten sind absetzbar?

Viele laufende Kosten der Vermietung mindern Ihren steuerpflichtigen Überschuss. Die folgende Übersicht zeigt typische Posten – die konkrete Abziehbarkeit hängt vom Einzelfall ab:

Kostenart Beispiele Hinweis
Gebäude Abschreibung (AfA), Reparaturen, Instandhaltung Nur Gebäudeanteil; größere Maßnahmen ggf. gesondert zu betrachten
Finanzierung Darlehenszinsen (nicht Tilgung) Nur Zinsanteil ist Werbungskosten
Betrieb Strom, Wasser, Heizung, Müll, Internet Bei Eigennutzung anteilig kürzen
Service Reinigung, Wäsche, Verwaltung, Plattformgebühren Direkt der Vermietung zurechenbar
Versicherung & Abgaben Gebäude-/Haftpflichtversicherung, Grundsteuer Anteilig bei gemischter Nutzung
Inventar Möbel, Küchenausstattung, Geräte Je nach Wert sofort oder über Nutzungsdauer
Sonstiges Fahrten zum Objekt, Werbung, Kontoführung Nachweise/Belege aufbewahren
Praxis-Tipp: Sammeln Sie alle Belege strukturiert über das Jahr und führen Sie eine einfache Einnahmen-/Ausgaben-Aufstellung. Genau diese Grundlage liefert Ihnen eine professionelle Verwaltung ohnehin — das spart bei der Steuererklärung viel Zeit.

3. Umsatzsteuer und Kleinunternehmerregelung

Die kurzfristige Beherbergung – also die typische Ferienwohnungsvermietung an wechselnde Gäste – unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer, in der Regel zum ermäßigten Steuersatz. Anders als die langfristige Wohnraumvermietung ist sie also nicht automatisch umsatzsteuerfrei.

Kleinunternehmerregelung

Liegen Ihre Umsätze unter den gesetzlichen Grenzen der Kleinunternehmerregelung, können Sie auf den Ausweis von Umsatzsteuer verzichten. Vorteil: weniger Bürokratie und für den Gast keine zusätzliche Steuer. Nachteil: Sie können dann auch keine Vorsteuer aus Ihren eigenen Ausgaben (z. B. Möbel, Renovierung) ziehen.

Ob sich die Kleinunternehmerregelung oder die Regelbesteuerung für Sie lohnt, hängt von Ihren Umsätzen und geplanten Investitionen ab – eine klassische Abwägung, die Sie mit dem Steuerberater treffen sollten.

4. Zweitwohnungssteuer am Bodensee

Die Zweitwohnungssteuer ist eine kommunale Steuer, die einzelne Gemeinden auf das Innehaben einer Zweitwohnung erheben. Am Bodensee handhaben das die Gemeinden unterschiedlich – manche erheben sie, andere nicht.

Entscheidend ist der Zweck der Wohnung:

  • Selbst genutzte Zweitwohnung: typischerweise von der Zweitwohnungssteuer erfasst.
  • Reine Kapitalanlage / ausschließliche Vermietung: Eine nachweislich nur zur Vermietung gehaltene Ferienwohnung ist je nach Satzung oft nicht oder nur eingeschränkt betroffen – der Nachweis (z. B. über Buchungen) ist hier wichtig.
Bitte direkt erfragen: Ob und in welcher Höhe Zweitwohnungssteuer anfällt, regelt allein die Satzung Ihrer Gemeinde. Klären Sie das beim zuständigen Rathaus, bevor Sie kalkulieren.

5. Private Vermietung oder Gewerbe?

Für die Steuerart ist entscheidend, wie Sie vermieten. Die reine Vermietung einer Ferienwohnung gilt meist als private Vermögensverwaltung (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Treten jedoch hotelähnliche Zusatzleistungen hinzu, kann das Finanzamt von einem Gewerbe ausgehen – mit möglichen Folgen wie Gewerbesteuer und weiteren Pflichten.

Indizien, die in Richtung Gewerbe deuten können:

  • häufiger, hotelartiger Gästewechsel mit umfangreichem Service
  • angebotene Verpflegung, Rezeption oder vergleichbare Dienste
  • Organisationsgrad, der über die bloße Vermietung hinausgeht

Die Abgrenzung ist eine Einzelfallentscheidung. Wenn Sie unsicher sind, lassen Sie Ihre konkrete Konstellation steuerlich einordnen.

Wir liefern Ihnen die saubere Grundlage

Eines vorweg: FeWo Verwaltung Roller ist keine Steuerberatung und erbringt keine steuerliche Beratung. Was wir aber tun, erleichtert Ihnen und Ihrem Steuerberater die Arbeit enorm – denn die beste Steuererklärung beginnt mit ordentlichen Unterlagen:

  • Übersichtliche Einnahmen-Aufstellungen je Objekt und Zeitraum
  • Dokumentierte Kosten: Reinigung, Wäsche, Verwaltung und Plattformgebühren
  • Kurtaxe-Abwicklung inklusive Meldescheinen – siehe auch unseren Kurtaxe-Ratgeber
  • Belegbare Buchungsnachweise, etwa zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdnutzung

So gehen Sie gut vorbereitet zum Steuerberater – und holen aus Ihrer Ferienwohnung am Bodensee das Beste heraus, ohne im Papierkram zu versinken. Wie die Vermietung insgesamt funktioniert, lesen Sie im großen Vermieten-Ratgeber.

Ordentliche Unterlagen, weniger Stress

Wir liefern die sauberen Abrechnungen — Sie und Ihr Steuerberater haben es leichter.

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Häufige Fragen zu Steuern bei Ferienwohnungen

Ja. Einnahmen aus der Vermietung einer Ferienwohnung sind grundsätzlich steuerpflichtig und müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden — meist als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Gegenzug lassen sich viele Kosten als Werbungskosten abziehen. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Steuerberatung.
Absetzbar sind in der Regel die Kosten, die mit der Vermietung zusammenhängen: Abschreibung des Gebäudes, Finanzierungszinsen, Reinigung und Wäsche, Verwaltungs- und Plattformgebühren, Strom, Wasser, Heizung, Versicherungen, Reparaturen, Inventar sowie Fahrtkosten zum Objekt. Bei gemischter Eigen- und Fremdnutzung wird anteilig aufgeteilt. Die genaue Abgrenzung sollte mit einem Steuerberater erfolgen.
Die kurzfristige Vermietung von Ferienwohnungen unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer, meist zum ermäßigten Satz. Liegen die Umsätze jedoch unter den Grenzen der Kleinunternehmerregelung, kann darauf verzichtet werden — dann wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen, aber auch kein Vorsteuerabzug genutzt. Ob sich der Verzicht lohnt, ist eine individuelle Entscheidung mit dem Steuerberater.
Die Zweitwohnungssteuer ist eine kommunale Steuer, die einzelne Gemeinden erheben. Sie betrifft typischerweise selbst genutzte Zweitwohnungen. Eine ausschließlich und nachweislich zur Vermietung genutzte Ferienwohnung (reine Kapitalanlage) ist je nach Satzung oft nicht oder nur eingeschränkt betroffen. Maßgeblich ist immer die Satzung der jeweiligen Gemeinde — bitte dort erfragen.
Reine Vermietung gilt steuerlich meist als private Vermögensverwaltung (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Kommen hotelähnliche Zusatzleistungen hinzu — etwa häufiger Wechsel, Verpflegung, Rezeption oder umfangreiche Services — kann die Tätigkeit als Gewerbe eingestuft werden, mit Folgen für Gewerbe- und ggf. weitere Steuern. Die Einordnung ist eine Einzelfallfrage für den Steuerberater.
FeWo Verwaltung Roller bietet keine Steuerberatung, liefert aber die saubere Grundlage dafür: vollständige Aufstellungen über Einnahmen, Plattformgebühren, Reinigungs- und Verwaltungskosten sowie die Kurtaxe-Abwicklung. Diese Unterlagen erleichtern Ihnen und Ihrem Steuerberater die Erklärung erheblich.

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